AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Marinetech Edelstahlhandel GmbH & Co. KG (künftig auch als „Marinetech" bezeichnet)

I. Geltungsbereich

1. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen dem Käufer und Marinetech geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren und damit in Verbindung stehende Leistungen (wie z.B. Beratungsleistungen oder Auskünfte), soweit es sich bei dem Käufer um ein Unternehmen, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Das Angebot, die Angebotsannahme, die Auftragsbestätigung sowie der Verkauf jeglicher Produkte unterliegen den vorliegenden Bedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Bestellung des Käufers vorbehaltlos ausführen.


2. In den Verträgen sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem Käufer und Marinetech zur Ausführung der Kaufverträge bis zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses getroffen wurden, in Textform niedergelegt. Die Wirksamkeit nachträglich im Einzelfall getroffener Individualvereinbarungen bleibt unberührt.


3. Soweit Marinetech und der Käufer eine Rahmenvereinbarung getroffen haben, gelten diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen sowohl für diese Rahmenvereinbarung als auch für den einzelnen Lieferungs- bzw. Kaufauftrag.


4. Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

 

II. Angebot und Vertragsschluss

1. Eine Bestellung des Käufers, welche als rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen nach unserer Wahl durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch vorbehaltlose Erbringung der bestellten Lieferungen oder Leistungen annehmen.


2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Angaben über unsere Waren (insbesondere technische Daten, Maße, Leistungs- und Verbrauchsdaten sowie die Beschreibungen in den jeweiligen Produktinformationen oder Werbematerialien u.a.) sind nur ungefähr und annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt; sie sind keine garantierte Beschaffenheit, es sei denn, die Garantie erfolgt ausdrücklich und in Textform.


3. An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Der Käufer darf diese Gegenstände, unabhängig davon, ob wir sie als vertraulich gekennzeichnet haben, nur mit unserer Einwilligung in Textform als solche oder inhaltlich an Dritte weitergeben, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen.


4. Angaben zu aktuellen Lagerbeständen sind stets unverbindlich. Werden Bestände dem Kunden mitgeteilt, so handelt es sich hierbei um speziell für Kunden- oder Absatzgruppen vorgehaltene Bestände, die nicht mit dem tatsächlichen Bestand identisch sein müssen.

 

III. Zahlungsbedingungen

1. Unsere Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise gelten ab Werk Bremen zuzüglich Verpackung, Zoll, Versicherung und im Einzelfall zusätzlich anfallender Abgaben, wenn nichts anderes festgelegt wurde. In unseren Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. Diese werden wir in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausweisen.


2. Soweit nicht abweichend vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum und Lieferung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum, gewähren wir Skonto von 2%, es sei denn der Käufer befindet sich mit weiteren Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber im Zahlungsverzug. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.


3. Zahlt der Käufer nicht innerhalb der vorgenannten Frist, so gerät er in Zahlungsverzug, ohne dass es einer erneuten Zahlungsaufforderung bedarf. Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Kaufpreis zu dem für Unternehmer gesetzlich geltenden Verzugszinssatz zu verzinsen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Leistet der Käufer auch auf eine nochmalige Zahlungsaufforderung nicht, so sind wir dazu berechtigt, alle gegenüber dem Käufer bestehenden Verbindlichkeiten, insbesondere auch gestundete oder in Raten zu zahlende Beträge, sofort fällig zu stellen und etwaige weitere Lieferungen zu versagen.


4. Der Käufer ist zur Aufrechnung und/oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt sind, von uns anerkannt wurden, unstreitig sind oder wenn die Gegenforderungen aus demselben konkreten Vertragsverhältnis wie die Hauptforderung herrühren und zu dieser in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.


5. Soweit Marinetech dem Käufer Ratenzahlung gewährt hat, wird der noch bestehende Restbetrag dann insgesamt zur Zahlung fällig, wenn der Käufer mit der Zahlung einer Rate länger als 8 Tage in Verzug gerät.


6. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate vergangen sind und die Preisänderung auf eine aktuelle Kostensteigerung zurückzuführen ist, welche wir nicht zu vertreten haben. Eine Kostensteigerung liegt vor, wenn sich bis zur Lieferung die Löhne, die Materialkosten, die Transportkosten, Transportnebenkosten oder die Vertriebskosten erhöhen. Dasselbe gilt, wenn sich Zölle erhöhen bzw. ein Zoll eingeführt wird oder sich Kostenänderungen aufgrund von Preiserhöhungen von Vorlieferanten oder wegen Wechselkursschwankungen ergeben. Marinetech ist in diesen Fällen berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen.

 

IV. Liefer- und Leistungszeit, Höhere Gewalt, Haftung bei Lieferverzug

1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart oder ausdrücklich verbindlich von uns zugesagt worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Sie gelten nur annäherungsweise und beschreiben den voraussichtlichen Liefertermin. Hiervon abweichende Vereinbarungen oder Zusagen über eine verbindliche Lieferzeit müssen ausdrücklich und in Textform erfolgen. Die Lieferzeit beginnt erst dann zu laufen, wenn der Käufer die seinerseits geschuldeten Mitwirkungshandlungen ordnungsgemäß und vollständig erbracht hat.


2. Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen unserer Unterlieferanten oder von Subunternehmern trotz ordnungsgemäßer Eindeckung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so werden wir unseren Kunden rechtzeitig in Textform informieren und uns nach besten Kräften bemühen, die Liefer- oder Leistungsstörung oder die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer einer nur vorübergehenden Behinderung herauszuschieben oder im Falle einer wesentlichen Behinderung von nicht nur vorübergehender Dauer wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko bzw. Herstellungsrisiko übernommen haben. Der höheren Gewalt stehen gleich sonstige bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Ereignisse wie rechtmäßige Streiks oder Aussperrungen, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden, unerwartet auftretende Pandemien oder Epidemien, kriegs- und kriegsähnliche Handlungen, Wirtschaftssanktionen und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung in Folge eines der vorstehend in Satz 1 und 3 genannten Fälle um mehr als einen Monat, so sind sowohl wir als auch der Kunde - unbeschadet des Fristsetzungserfordernisses für den Kunden und unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche - berechtigt, hinsichtlich der von den Lieferstörungen betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten. Zum Rücktritt vom gesamten Vertrag ist der Kunde berechtigt, wenn ihm die Annahme einer Teillieferung unzumutbar ist.


3. In jedem Falle geraten wir erst nach Ablauf einer vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist in Lieferverzug, es sei denn, es handelt sich um ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB.


4. Unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt. Schadensersatzansprüche aus Lieferverzug sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einem vorsätzlichen, arglistigen oder grob fahrlässigen Handeln unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen oder auf der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen. Wesentlich sind diejenigen Vertragspflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und auch vertrauen darf.
Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden, welche aus der Verletzung des Lebens, des Kör-pers oder der Gesundheit herrühren oder Garantien betreffen.
Im Falle einer einfach fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften wir allerdings nur für den nach Art des Vertragsschlusses vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.


5. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen nur berechtigt, wenn

 

  • die Teillieferung oder Teilleistung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  • die Lieferung der restlichen bestellten Waren bzw. die Erbringung der restlichen beauftragten Leistungen sichergestellt ist und
  • dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).

6. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt.


V. Erfüllungsort, Gefahrübergang, Versand, Verpackung

1. Die Lieferung erfolgt ab Lager in Bremen, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung ist. Dies gilt auch für den Fall der Nacherfüllung. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf).


2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.


3. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Käufers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten - auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung - gehen zu Lasten des Käufers.


4. Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück; ausgenommen sind Paletten. Der Käufer hat für die Entsorgung der Verpackung, welche in sein Eigentum übergeht, auf eigene Kosten zu sorgen.


5. Wird der Versand auf Wunsch oder wegen Verschuldens des Käufers verzögert, so lagern wir die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.


6. Auf Wunsch und Kosten des Käufers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern. Hierzu bedarf es einer ausdrücklichen Weisung des Käufers in Textform.


VI. Gewährleistung / Haftungsbegrenzung / Ersatz vergeblicher Aufwendungen

1. Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen gesetzlich geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten, insbesondere gemäß § 377 HGB, ordnungsgemäß nachgekommen ist. Unbeschadet der gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Untersuchung hat der Käufer die gelieferte Ware nach Ablieferung bei ihm oder dem von ihm bestimmten Dritten sorgfältig und in zumutbarem Umfang – gegebenenfalls stichprobeweise – mindestens auf Maßhaltigkeit, Material, Gewicht und Oberflächenbeschaffenheit zu untersuchen. Dabei erkennbar werdende Mängel sind uns innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware in Textform anzuzeigen. Geschieht dies nicht, gilt die Ware als genehmigt. Versteckte Mängel sind Marinetech unverzüglich in Textform nach ihrer Entdeckung mitzuteilen. Eine ordnungsgemäße Mängelrüge hat die Bereitschaft des Käufers erkennen zu lassen, den beanstandeten Liefergegenstand auf Verlangen von Marinetech frachtfrei zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet Marinetech die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten (Aus- und Einbaukosten).


2. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht vorstehend oder nachfolgend ein anderes bestimmt ist.


3. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.


4. Unabhängig von den vorstehenden und nachstehenden Regelungen gelten die gesetzlichen Vorschriften in jedem Fall

 

  • bei vorsätzlichem Handeln unsererseits oder arglistigem Verschweigen eines Mangels;
  • bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
  • bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz;
  • soweit von uns übernommene Garantien den abweichenden Regelungen entgegenstehen.

 In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften zum Aufwendungsersatz bei Endlieferung der neu hergestellten Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB), sofern nicht, z.B. im Rahmen einer Qualitätssicherungsvereinbarung, ein gleichwertiger Ausgleich vereinbart wurde.

 

5. Im Übrigen gelten für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln folgende Besonderheiten:


a) Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Schadensersatzansprüche wegen Rechts- und Sachmängeln sind ausgeschlossen, soweit sie nicht

 

  • auf einem grob fahrlässigen Handeln unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen oder
  • auf der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen. Wesentlich sind diejenigen Vertragspflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und auch vertrauen darf.

Im Falle einer einfach fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften wir nur für den nach Art des Vertragsschlusses vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.


Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 284 BGB sind dann und insoweit abbedungen, als nach dem zuvor Gesagten ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung in wirk-samer Weise freigezeichnet worden ist.


b) Nacherfüllung

 

  • Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Käufer unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  • Wurde die von Marinetech gelieferte Ware beim Käufer selbst bereits in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, hat uns der Käufer, soweit dies für ihn zumutbar ist, zum Zwecke der Nacherfüllung Gelegenheit zu geben, die Ware selbst zu entfernen und die nachgebesserte oder nachgelieferte Ware selbst erneut einzubauen bzw. anzubringen und uns hierzu eine angemessene Frist zu bestimmen. Dies gilt unabhängig davon, ob wir ursprünglich zusätzlich zur Lieferung auch zum Einbau der Ware oder zu deren Montage verpflichtet waren; durch dieses Vorgehen wird der Einbau oder die Montage der gelieferten Ware auch nicht zum Teil der Nacherfüllung.
  • Hat der Käufer die durch Marinetech gelieferte Ware bereits weiterverkauft, hat der Käufer gegenüber Marinetech auch dann eine vorherige und angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen, wenn der Käufer die Ware von seinem Abnehmer in Folge der Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Abnehmer des Käufers den Kaufpreis gemindert hat.
  • Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.


c) Ersatz von Aufwendungen zur Nacherfüllung

 

  • Der Käufer ist erst berechtigt, bei ihm selbst zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlich werdende Aufwendungen, insbesondere zum Aus- und Wiedereinbau der Sache bzw. zum Entfernen und Wiederanbringen derselben, unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen von Marinetech ersetzt zu verlangen, wenn die vom Käufer hierzu bestimmte angemessene Frist fruchtlos verstrichen ist.
  • Musste die durch Marinetech gelieferte Sache im Falle der Weiterveräußerung durch den Käufer zum Zwecke der Nacherfüllung bei dessen direktem oder einem weiteren Abnehmer in der Lieferkette aus- und wiedereingebaut bzw. entfernt und wiederangebracht werden, ist Marinetech dem Käufer gegenüber nicht zum Ersatz der hierfür angefallenen Aufwendungen verpflichtet.
  • Stellt sich heraus, dass das Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers unberechtigt war, können wir von ihm die entstandenen Kosten (insbesondere Prüf-, Ein- und Ausbau- sowie Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.

Die vorstehend unter lit. b) und c) genannten Besonderheiten gelten nicht im Falle von Aufwendungsersatz bei Endlieferung neu hergestellter Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB), sofern nicht, z.B. im Rahmen einer Qualitätssicherungsvereinbarung, ein gleichwertiger Ausgleich vereinbart wurde.


6. In den Fällen der Lieferung von neu hergestellter Ware durch Marinetech, die am Ende der Lieferkette in unverarbeitetem Zustand durch einen Unternehmer an einen Verbraucher verkauft werden, auch wenn letzterer sie weiterverarbeitet hat, gelten für die Rechte des Käufers weiter folgende Besonderheiten:

 

  • Die Ansprüche des Käufers aus § 478 BGB sind ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstigen vertraglichen Vereinbarungen handelt, die nicht von Marinetech herrühren, oder wenn der Käufer, sein unmittelbarer oder ein weiterer Abnehmer in der Lieferkette gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat.
  • Diese Ansprüche sind ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Käufer, sein unmittelbarer oder ein weiterer Abnehmer in der Lieferkette selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Käufer, sein unmittelbarer oder ein weiterer Abnehmer in der Lieferkette gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.
  • Die Ansprüche des Käufers aus § 478 BGB sind insgesamt ausgeschlossen, wenn der Käufer seinen gesetzlich geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten nach näherer Maßgabe des Abschnitts VI Ziff. 1 nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.


VII. Sonstige Haftung

Schadensersatzansprüche wegen Verletzung einer außervertraglichen Pflicht (Haftung aus Delikt) oder wegen Verschuldens bei oder im Vorfeld des Vertragsschlusses (culpa in contrahendo) sowie aus sonstigen Rechtsgründen, insbesondere der Verletzung allgemeiner Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB), der fehlerhaften oder unterlassenen Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen oder Beratungen oder der Verletzung sonstiger Vertragspflichten (§ 280 Abs. 1 BGB), soweit es sich nicht bereits um Gewährleistungsansprüche handelt, sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf ein vorsätzliches, arglistiges oder grob fahrlässiges Handeln unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen oder auf der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen.


Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden, welche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit herrühren oder Garantien sowie Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz betreffen.


Im Falle einer einfach fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften wir allerdings nur für den nach Art des Vertragsschlusses vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.


VIII. Verjährung

1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln einschließlich des Anspruchs auf Aufwendungsersatz in der Lieferkette nach § 445a Abs. 1, Abs. 3 BGB ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.


2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3


3. Handelt es sich bei der Ware um solche Gegenstände, die für ein Bauwerk, aber auch für andere Dienst- und Werkleistungen verwendet werden können, verbleibt es bei der Verjährungsfrist gem. Ziff. 1, es sei denn, wenn der Einbau der Ware für das Bauwerk von wesentlicher Bedeutung war; dann gilt die Verjährungsfrist gem. Ziff. 2.

 

4. Abweichend von § 445b Abs. 2 S. 2 BGB endet im Falle der Weiterveräußerung der von Marinetech gelieferten Ware durch den Käufer gegenüber Marinetech die Ablaufhemmung hinsichtlich der Verjährung von Mängelansprüchen des Käufers drei Jahre nach Ablieferung der Ware.

 

5. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie aus Garantien oder dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen. Die Verkürzung der Verjährungsfrist bzw. der Ablaufhemmung gilt auch dann nicht, wenn es sich um einen Fall der Lieferung von Waren durch Marinetech handelt, die am Ende der Lieferkette in unverarbeitetem Zu-stand durch einen Unternehmer an einen Verbraucher verkauft werden (Rückgriff des Unternehmers - §§ 478, 479 BGB).


IX. Eigentumsvorbehalt

1. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher bestehender oder künftig entstehen-der Forderungen, die uns aus irgendeinem Rechtsgrund aus der laufenden Geschäftsbeziehung und/oder dem konkreten Kaufvertrag gegenüber dem Käufer zustehen, unser Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, z.B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbe-haltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dies ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den uns vom Käufer geschuldeten Beträgen zu verrechnen.


2. Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Käufer auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Der Käufer ist außerdem verpflichtet, auf Verlangen von Marinetech, uns jederzeit über den Zustand der Ware Auskunft zu geben und den Aufbewahrungsort der Ware mitzuteilen.


3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Käufer bestehen. Der Käufer ist außerdem verpflichtet, uns von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen.


4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vor-behaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Käufers in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Käufer und wir uns einig, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Käufer für uns. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware, allerdings mit der Einschränkung, dass der Käufer Forderungen Dritter lediglich in der Höhe an uns abtritt, als wir Miteigentum entsprechend dem zuvor Gesagten erworben haben.


5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.


6. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.


X. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1. Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Bremen, Deutschland. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

 

2. Das Rechtsverhältnis zwischen uns und unseren Kunden oder zwischen uns und Dritten regelt sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.


XI. Sonstiges

1. Sollten diese Bestimmungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein oder werden oder durch eine Sondervereinbarung ausgeschlossen sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.


2. Wir weisen darauf hin, dass wir Daten unserer Kunden im Rahmen unserer gegenseitigen Geschäftsbeziehungen nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz speichern.


D-28779 Bremen, Februar 2023


Marinetech Edelstahlhandel GmbH & Co. KG